Die Entscheidung ist gefallen: Deutschland kauft die Bankdaten über deutsche Steuersünder an. Die Diskussion geht aber weiter: Darf ein Rechtsstaat so handeln? Die Stammtische sind zu semi-juristischen Diskussionskreisen geworden, die nationalen Befindlichkeiten von Schweizern und Deutschen überlagern zuweilen die Faktenklage, Chauvinismus scheint dieser Tage gesellschaftsfähig zu sein. Da die Bankdatenprüfung jetzt in Baden-Württemberg und Bayern weitergeht nochmal ein paar grundsätzliche Überlegungen.
Der Verkäufer hat die Daten als Bankangestellter in die Hände bekommen: Die hauptsächlich wohl betroffene Credit Suisse weiß ja angeblich nichts von einem „Datenklau“, auch andere Institute geben sich überrascht, da sie ja gerade nicht in den Verdacht eines laxen Umgangs mit dem "Bankgeheimnis" kommen wollen. Wenn also ein Angestellter, der zu Recht moralische Skrupel über das Geschäftsmodell seines Arbeitgebers ("fortgesetzte Beihilfe zur Steuerhinterziehung") bekommen hat, die Daten zusammenstellt und sein Wissen auf einer Silberscheibe deutschen Behörden offenbart, dann ist womöglich die Loyalität zu seinem Arbeitgeber gestört. Hehlerei, das müsste jedem letzten Hobbyjuristen inzwischen klar sein, ist nicht tatbestandsmäßig, da es bei den Daten nicht um eine "Sache" im Sinne von Paragraph 259 Strafgesetzbuch geht. (Tatbeständsmäßig nach deutschem Recht kämen in Betracht: 202a StGB, das Ausspähen von Daten, oder 202 b StGB, Abfangen von Daten). Â
Nach Ansicht des ehemaligen Bundesinnenministers Gerhart Baum (FDP) handele es sich dabei um Denunziantentum, das nicht gefördert werden dürfe, wie er in der ARD-Sendung „Hart aber fair“ sagte. Der Jurist Baum übersieht, dass der Datenlieferant eine rechtswidrige Tat zur Anzeige bringt – unmittelbar bei den Behörden, oder wie im konkreten Fall, eine Anzeige ermöglicht. Eher der Vorwurf des Denunziantentums unterwandert rechtsstaatliches Denken und Handeln von Bürgern. Auch wird in diesem Kontext oft schwadroniert, man dürfe keinen Anreiz geben, liegt neben der Sache: Wenn auf diese Weise die Gehilfentätigkeit der üblichen Verdächtigen - also der Banken in den so genannten Steueroasen - künftig erschwert oder gar verhindert wird, ist doch allen gedient. Und: Wenn es eindeutige vorrangigen rechtsstaatlichen Zielen dient, ist das etwaig illoyale Verhalten eines Arbeitnehmer im privatrechtlichen Verhältnis zu seinem Arbeitgeber eher nachrangig, oder?   Â
Was wäre, wenn ein Angestellter Zeuge wird, wie sein Chef das illegale Entsorgen von Giftmüll anordnet? Bringt er dieses Wissen zur Anzeige, ist er dann ein Denunziant? Arbeitsrechtlich kann er nicht wirksam dazu verpflichtet werden, über Straftaten zu schweigen. Nur zur Einordnung: Eine Steuerhinterziehung in Millionenhöhe ist im Straßmaß von über einem Jahr keine Bagatelle mehr.... Und auch in der Schweiz sind Steuerdelikte, zumindest der so genannte Steuerbetrug, gesetzlich geregelt.
Aber welche moralische und juristische Rechtfertigung hat dieser Arbeitgeber (und/oder der betroffene Staat), wenn sein Geschäftsmodell auf dem dauerhaften Rechtsbruch fußt – bis hin zur Schwere eines Verbrechens? Das kann das illegale Verklappen von Giftmüll sein, das kann aber auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung sein. An dieser Stelle ist moralische Entrüstung, wie sie jetzt die öffentliche Meinung der Schweiz prägt, deplaziert.Â
Der Verkäufer des Datensatzes hat ihn sich zuvor selber rechtswidrig angeeignet: Dann hat der „Datendealer“ Kenntnis vom verwerflichen Verhalten der deutschen Steuerbürger und der Schweizer Banken und muss entscheiden, ob und wie er dies bekannt macht. Er kann den ohnehin bestehenden Verdacht gegenüber Schweizer Banken und deutschen Steuerflüchtlingen konkretisieren und beweisen, der aufgrund des Bankgeheimnisses bislang nicht zu belegen war: Es wurde offenbar nicht in Deutschland versteuertes Geld in die Schweiz transferiert. Nach Schätzungen von Hans Leyendecker von der Süddeutschen Zeitung sind bis zu 70 Prozent der deutschen Einlagen bei Schweizer Bankhäusern Schwarzgeld. Bei Credit Suisse soll der Prozentsatz sogar bei 88 Prozent liegen. Der nationalkonservative Schweizer Journalist Roger Köppel definiert Bankgeheimnis beschönigend als „Diskretion“. Eine Diskretion, die unversteuerte deutschstämmige Einlagen ermöglicht, die nach Schätzungen allein in der Schweiz zwischen 100 und 300 Milliarden Euro betragen. Â
Selbst wenn die Daten auf dunklem Wege erworben wurden: Das führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot oder zur Theorie der Früchte des vergifteten Baums, die im Englischen zwar viel schmucker klingt („fruit of the poisonous tree“), in unserem Rechtssystem aber gar nicht anwendbar ist. Zum Glück möchte man sagen.
Zudem hat sogar das Schweizer Bundesgericht in Lausanne im Oktober 2007 in einem vergleichbaren Fall die Verwertbarkeit derartiger Beweise auch vor einem Schweizer Gericht bejaht, wie die Süddeutsche Zeitung berichtet. (Zu Ende gedacht: Wie wäre es vor diesem Hintergrund zu werten, wenn sich die Schweiz der Amtshilfe den deutschen Behörden gegenüber entzieht?)
Ist der Datenerwerb des Verkäufers mittels einer Straftat erfolgt, führt dies doch eher zu einer Abwägung des Unrechtsgehalts: Was wiegt schwerer? Die mutmaßlichen Straftaten derer, die ihr Schwarzgeld auf ein Schweizer Nummernkonto transferiert haben und sich damit außerhalb des (deutschen) Gemeinwesens gestellt und die Beihilfe Schweizer Banken in Anspruch genommen haben? Oder die Tatsache, dass jemand Daten über mutmaßliche Rechtsbrecher entwendet hat – und diese gegen Geld weiterreicht? Die Antwort dürfte klar sein.
Hauptgrund für die andauernde Empörung ist dieser: Der Daten-Verkäufer fordert Geld. Finderlohn zum Beispiel ist gesetzlich geregelt. Der Staat ist auch bereit, in anderen Fällen Lösegeld zu zahlen oder er lässt verdeckte Ermittler auf Staates Rechnung Drogen kaufen. Der Staat hat auch keine Probleme damit, Belohnungen für die Ergreifung von Straftätern auszusetzen. Die Lieferung von Beweisen über Menschen, die dem Staat Steuern in Millionenhöhe vorenthalten und somit das Gemeinwesen nachhaltig schädigen, ist im Grundsatz nicht anders zu bewerten. Â
Ist also die Geldforderung eines Informanten verwerflich? Geht man vom Fall des im konkreten Job erworbenen Wissens aus, dann sind Folgebeschäftigungen des Informanten unwahrscheinlich und das Bestreben, sein Wissen zu monetarisieren, nachvollziehbar. Mitunter haben in Fällen dieses Ausmaßes die Betroffenen eine neue Identität benötigt, denn sie müssen mit der Rache der Enttarnten rechnen.
Gleiches gilt für Leute, die das Wissen widerrechtlich erworben haben – und deshalb auf einer „Abschussliste“ stehen: Auch sie bemühen sich, vielleicht zu Recht, um einen daseinssichernden „Finderlohn“. Auch sie leben ohnehin künftig in der Angst enttarnt zu werden, mit allen Konsequenzen. Und das, obwohl sie dem Gemeinwesen einen Dienst erwiesen haben. (mp)
Neueste Kommentare
Do, 09.09.2010 08:55
Ironischerweise frage ich mich, inwiefern die "Postbank" z.B. die emotionale Komponente im Rahmen ihrer Kundenakqu [...]
Mo, 06.09.2010 12:57
Mann Leute, lest doch mal genau! Da steht doch, dass der Blog kein Diskussionsbeitrag zu den Thesen von Sarrazin i [...]
Mo, 06.09.2010 12:53
Guten Tag, Meine bekannten und ich haben die gleiche Meinung wie Herr Sarrazin dieser Mann hat recht, nur unse [...]